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Arbeitnehmer*innen in Niedersachsen haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung von beruflicher Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung im Jahr - zusätzlich zu den mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Urlaubstagen. Das gilt auch für Auszubildende sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz gilt nicht für Beamte - für deren Freistellung sind i.d.R. die Personalämter zuständig.
Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz finden Sie hier als Download (PDF) oder als Link direkt zum niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem.
Für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub besteht in Niedersachsen die Voraussetzung, dass die Bildungsveranstaltung von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) anerkannt worden ist. Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Bildungsurlaub können Sie dort nachlesen.
ArbeitnehmerInnen in Hamburg und Bremen haben einen gesetzlichen Anspruch auf in der Regel 10 Tage bezahlten Bildungsurlaub in zwei Jahren.
Befindet sich Ihr Arbeitgeber in einem anderen Bundesland als Niedersachsen, gelten die dort vorhandenen Gesetzte zum Bildungsurlaub. Außnahme: Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben zur Zeit noch kein entsprechendes Gesetz.
Eine Übersicht für alle Länder finden Sie beim InfoWeb Weiterbildung (IWWB):